Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination (SiGeKo)

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen, wenn der Bauherr die Aufgabe des Koordinators nicht selbst wahrnimmt.

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  • die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  • eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
  • darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  • die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Wir bieten Ihnen unserer Leistungen an, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Ihrer Baustellen gemäß Baustellenverordnung wesentlich zu verbessern.